Elternberatung § 95

Seit 1. Februar 2013 ist die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG verpflichtend bei einer einvernehmlichen Scheidung mit minderjährigen Kindern. Ohne eine derartige Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.

Wenn es in einer Familie zur Trennung und Scheidung der Eltern kommt, so stellt dies für alle Betroffenen einen großen Einschnitt dar. Die neue Lebenssituation löst bei den Kindern Verunsicherung und Ängste aus: Bei wem werde ich wohnen? Wie ist das mit dem Kontakt und wer bestimmt über den Kontakt? Liegt es an mir, dass sich die Eltern nicht mehr verstehen? Haben mich meine Eltern noch lieb?

Eltern stehen vor der Herausforderung, trotz emotionaler Achterbahn eine neue „Eltern-Beziehung“ zu entwickeln und dem Kind eine Atmosphäre von Stabilität und Sicherheit zu schaffen.

Inhalte der Elternberatung

  • Eltern erhalten Informationen, wie Kinder eine Scheidung erleben, wie sie – abhängig vom Alter – reagieren können und was Kinder in dieser Umbruchsituation brauchen.
  • Sie bekommen Tipps und Ideen, wie sie ihr Kind in dieser schwierigen Situation bestmöglich unterstützen.
  • Sie erhalten grundlegende rechtliche Informationen zu Obsorge, Besuchsrecht und Unterhalt.
  • Sie erhalten Ideen und Handwerkszeug für die Entwicklung einer für das Kind unterstützenden Eltern-Beziehung nach Trennung/Scheidung.

Das Beratungsgespräch kann sowohl von beiden Elternteilen als auch jeweils einzeln besucht werden und wird als Nachweis für die verpflichtende Beratung bei einvernehmlichen Scheidungen gem. §95 Absatz 1a Außerstreitgesetz anerkannt. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

Kosten

Einzeltarif € 60,–
Paartarif € 70,–